Verschwiegenheitspflicht
§ 24
§ 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 16)
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