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§ 6 Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1984

§ 6.

(1) Die Grenzen des in § 2 umschriebenen Gebietes sind in derAnlage zu dieser Verordnung (Karte 1 : 50 000) planlich dargestellt.

(2) Die in § 2 angeführten Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich, soweit nicht Grundstücksnummern angeführt sind, auf die Österreichische Karte 1 : 50 000:

  1. 1. Blatt 49, Wels, aufgenommen 1950-1957, vollständige Kartenrevision 1969, einzelne Nachträge 1977;
  2. 2. Blatt 67, Grünau im Almtal, aufgenommen 1958, vollständige Kartenrevision 1972, einzelne Nachträge 1973;
  3. 3. Blatt 68, Kirchdorf an der Krems, aufgenommen 1959, vollständige Kartenrevision 1972 (ohne einzelne Nachträge);
  4. 4. Blatt 97, Bad Mitterndorf, aufgenommen 1972 (ohne Kartenrevision, ohne einzelne Nachträge).

(3) Beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden, Wels-Land und Kirchdorf an der Krems sowie bei den Gemeindeämtern Bad Wimsbach-Neydharting, Steinerkirchen an der Traun, Gmunden, Grünau im Almtal, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, St. Konrad, Scharnstein, Vorchdorf, Pettenbach und Steinbach am Ziehberg ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

10010450

Dokumentnummer

NOR12133347

alte Dokumentnummer

N8198411554Y

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