§ 6.
(1) Die Grenzen des in § 2 umschriebenen Gebietes sind in derAnlage zu dieser Verordnung (Karte 1 : 50 000) planlich dargestellt.
(2) Die in § 2 angeführten Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich, soweit nicht Grundstücksnummern angeführt sind, auf die Österreichische Karte 1 : 50 000:
- 1. Blatt 49, Wels, aufgenommen 1950-1957, vollständige Kartenrevision 1969, einzelne Nachträge 1977;
- 2. Blatt 67, Grünau im Almtal, aufgenommen 1958, vollständige Kartenrevision 1972, einzelne Nachträge 1973;
- 3. Blatt 68, Kirchdorf an der Krems, aufgenommen 1959, vollständige Kartenrevision 1972 (ohne einzelne Nachträge);
- 4. Blatt 97, Bad Mitterndorf, aufgenommen 1972 (ohne Kartenrevision, ohne einzelne Nachträge).
- Soweit Grundstücksnummern angeführt sind, beziehen sich diese auf die Katastermappen, Stand Oktober 1978, die bei den Vermessungsämtern Gmunden und Wels aufliegen.
(3) Beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden, Wels-Land und Kirchdorf an der Krems sowie bei den Gemeindeämtern Bad Wimsbach-Neydharting, Steinerkirchen an der Traun, Gmunden, Grünau im Almtal, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, St. Konrad, Scharnstein, Vorchdorf, Pettenbach und Steinbach am Ziehberg ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
10010450
Dokumentnummer
NOR12133347
alte Dokumentnummer
N8198411554Y
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