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§ 66b AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2013

§ 66b

Die Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 63a Abs. 2 oder 3 oder § 65 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.