§ 66b
Die Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 63a Abs. 2 oder 3 oder § 65 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 66b
Die Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 63a Abs. 2 oder 3 oder § 65 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)