vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL V Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1982

ARTIKEL V

Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten

1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.

2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlaßt hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
  2. b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert — außer im Falle von Absatz 4 — die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlaßt hat, einer Ausfuhrgenehmigung.

4. Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates erteilte Bescheinigung, daß das Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder verarbeitet worden ist oder unverändert wieder ausgeführt wird, als Beweis dafür an, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf das betreffende Exemplar erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084276

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)