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ARTIKEL XII Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1982

ARTIKEL XII

Das Sekretariat

1. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat. Soweit er es für zweckmäßig hält, kann er von geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.

2. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

  1. a) die Tagungen der Vertragsparteien zu organisieren und zu betreuen;
  2. b) die ihm nach den Artikeln XV und XVI übertragenen Aufgaben durchzuführen;
  3. c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen im Rahmen der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programme, soweit sie zur Durchführung des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen und Normen für die sachgemäße Vorbereitung auf den Transport und für den entsprechenden Versand lebender Exemplare sowie Mittel zur Identifizierung von Exemplaren zu erarbeiten;
  4. d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und die Vertragsparteien um alle weiteren diesbezüglichen Informationen zu ersuchen, die es für die Durchführung des Übereinkommens für erforderlich hält;
  5. e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen, die mit den Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
  6. f) in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand gebrachte Ausgaben der Anhänge I, II und III zusammen mit Informationen zur Erleichterung der Identifizierung von Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten Arten zu veröffentlichen und den Vertragsparteien zu übermitteln;
  7. g) für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht über seine Arbeit und über die Durchführung des Übereinkommens sowie sonstige von den Tagungen der Vertragsparteien etwa geforderte Berichte zu verfassen;
  8. h) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie für den Austausch von Informationen wissenschaftlicher und technischer Art auszusprechen;
  9. i) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084283

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