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ARTIKEL XI Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.1987

ARTIKEL XI

Konferenz der Vertragsparteien

1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.

2. In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschließt, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche Tagungen einberufen.

3. Auf ordentlichen oder außerordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien den Vollzug dieses Übereinkommens und können

  1. a) alle etwa erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen und Finanzbestimmungen beschließen;
  2. b) nach Artikel XV Änderungen der Anhänge I und II beraten und annehmen;
  3. c) prüfen, welche Portschritte in bezug auf die Wiedervermehrung und Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten erzielt worden sind;
  4. d) Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien entgegennehmen und prüfen;
  5. e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen.

4. Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Absatz 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Tagung bestimmen.

5. Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für diese Tagung festlegen und annehmen.

6. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie- Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sind.

7. Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:

  1. a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
  2. b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084282

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