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Artikel 3 Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 3

Zur Durchführung dieses Abkommens werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium der Republik Österreich einerseits und das Ministerium für Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von in der Regel jeweils zwei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen insbesondere über den Umfang und die Modalitäten des Austausches von Experten und Wissenschaftern sowie über konkrete gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010428

Dokumentnummer

NOR12132931

alte Dokumentnummer

N8198215286A

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