vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien insbesondere

  1. 1. die Zusammenarbeit und den direkten Kontakt ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
  2. 2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
  3. 3. den Austausch sowie andere direkte Kontakte und Verbindungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und medizinischen Informationszentren,
  4. 4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010428

Dokumentnummer

NOR12132930

alte Dokumentnummer

N8198215285A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)