Artikel 8
Der Austausch von Informationen sowie von Fachzeitschriften und Publikationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspartner erfolgt kostenlos.
Im Falle des Austausches von Experten trägt der entsendende Vertragspartner die Kosten für die Hin- und Rückreise. Der empfangende Vertragspartner trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes auf Grundlage der Reziprozität und entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.
Schlagworte
Hinreise
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010423
Dokumentnummer
NOR12132911
alte Dokumentnummer
N8198139224L
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