Artikel 7
Zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragspartner Arbeitspläne für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren, die die Konkretisierung der vereinbarten Vorhaben enthalten werden. Die Verhandlungen über diese Arbeitspläne finden abwechselnd auf dem Gebiet eines der Vertragspartner statt.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010423
Dokumentnummer
NOR12132910
alte Dokumentnummer
N8198139223L
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