vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 7

Zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragspartner Arbeitspläne für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren, die die Konkretisierung der vereinbarten Vorhaben enthalten werden. Die Verhandlungen über diese Arbeitspläne finden abwechselnd auf dem Gebiet eines der Vertragspartner statt.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010423

Dokumentnummer

NOR12132910

alte Dokumentnummer

N8198139223L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)