Artikel 3
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragspartner werden einander
- a) unverzüglich über einvernehmlich festzulegende ansteckende Tierkrankheiten informieren, die auf ihrem Staatsgebiet auftreten, über die Art und Anzahl der erkrankten Tiere, den Ort des Ausbruchs, die Art der Diagnose, bei der Maul- und Klauenseuche den festgestellten Virustyp sowie über Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser Krankheiten getroffen wurden;
- b) Berichte über den weiteren Verlauf dieser Krankheiten bis zu deren Erlöschen zusenden.
(2) Tritt im Gebiet eines Vertragspartners eine der im Abs. 1 lit. a erwähnten Krankheiten auf, so überläßt dieser Vertragspartner dem anderen Vertragspartner über dessen Ersuchen Stämme der betreffenden Krankheitserreger.
(3) Die zuständigen Behörden des einen Vertragspartners informieren die zuständigen Behörden des anderen Vertragspartners unverzüglich über die Schutzmaßnahmen, die sie zur Verhinderung einer Einschleppung der unter Abs. 1 lit. a erwähnten Tierkrankheiten getroffen haben, soweit sie im Gebiet eines Nachbarstaates aufgetreten sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragspartner tauschen regelmäßig die amtlichen Berichte über den Stand der ansteckenden Tierkrankheiten aus.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010423
Dokumentnummer
NOR12132906
alte Dokumentnummer
N8198139219L
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