§ 5
Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 folgende Daten der Einheitswertbescheide für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln:
- 1. Name und Anschrift des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit,
- 2. Stichtag der Feststellung,
- 3. Lage des Grundbesitzes,
- 4. Zurechnung des Steuergegenstandes,
- 5. Einheitswert,
- 6. Fläche und Hektarsatz je Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- 7. Zuschläge und Abschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955.
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