ARTIKEL 9
Sekretariat der Kommission
Die Kommission erhält ein Sekretariat, dessen Leiter und dessen Fachpersonal vom Generalsekretär des Europarats nach Stellungnahme der Kommission und in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften für die Bediensteten des Europarats ernannt werden. Die anderen Mitglieder des Kommissionssekretariats werden in Konsultation mit dessen Leiter vom Generalsekretär ernannt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Gesetzesnummer
10010413
Dokumentnummer
NOR40056853
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