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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1978

Artikel 7

Das Recht der Vertragschließenden Teile, einer internationalen Pflanzenschutzorganisation oder einem internationalen Pflanzenschutzabkommen beizutreten, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10010403

Dokumentnummer

NOR12132635

alte Dokumentnummer

N8197810344I

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