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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1978

Artikel 6

Die Vertragschließenden Teile vereinbaren, zum Austausch von Erfahrungen im Rahmen dieses Abkommens mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsländer ein Zusammentreffen der Pflanzenschutzdienste vorzusehen.

Die Zentralen Pflanzenschutzdienststellen der Vertragschließenden Teile können sich in Fragen der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne dieses Abkommens einschließlich der Berichtserstattung unmittelbar miteinander in Verbindung setzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10010403

Dokumentnummer

NOR12132634

alte Dokumentnummer

N8197810343I

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