Artikel 6
Die Vertragschließenden Teile vereinbaren, zum Austausch von Erfahrungen im Rahmen dieses Abkommens mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsländer ein Zusammentreffen der Pflanzenschutzdienste vorzusehen.
Die Zentralen Pflanzenschutzdienststellen der Vertragschließenden Teile können sich in Fragen der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne dieses Abkommens einschließlich der Berichtserstattung unmittelbar miteinander in Verbindung setzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10010403
Dokumentnummer
NOR12132634
alte Dokumentnummer
N8197810343I
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