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Anlage 3 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Anlage 3

— Liste der in Anhang III aufgenommenen Zubereitungen

  1. 1. Zubereitungen von:

a) es sich um Verbindungen mit einem oder mehreren Bestandteilen in solcher Form handelt, daß die Zubereitung keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs bildet, und von solcher Art, daß das Suchtgift nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem Ausmaß zurückgewonnen werden kann, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedeuten würde, und

b) sie nicht mehr als 100 Milligramm des Suchtgiftes pro Dosiseinheit enthalten und in unaufgeteilten Zubereitungen eine Stärke von höchstens 2,5% haben.

  1. 2. Zubereitungen von Kokain, die nicht mehr als 0,1% Kokain, berechnet als Kokainbase, enthalten, und Zubereitungen von Opium oder Morphin, die nicht mehr als 0,2% Morphin, berechnet als wasserfreie Morphinbase, enthalten und die mit einem oder mehreren Bestandteilen in solcher Form gebunden sind, daß die Zubereitung keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs mit sich bringt, und von solcher Art, daß das Suchtgift nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem Ausmaß zurückgewonnen werden kann, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedeuten würde.
  2. 3. Feste Zubereitungen in abgeteilter Form aus Diphenoxylat, die nicht mehr als 2,5 Milligramm Diphenoxylat, berechnet als Base, und nicht weniger als 25 Mikrogramm Atropinsulfat pro Dosiseinheit enthalten.
  3. 4. Pulvis ipecacuanhae et opii compositus
  1. 5. Zubereitungen, die einem der in diesem Anhang verzeichneten Präparate entsprechen, und Mischungen von solchen Zubereitungen mit einem Material, das kein Suchtgift enthält.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056663

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