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Anlage 2 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Anlage 2

— Liste der in den Anhang II aufgenommenen Suchtgifte

ACETYLDIHYDROCODEIN

CODEIN (3-methylmorphine)

DIHYDROCODEIN

ETHYLMORPHIN (3-ethylmorphine)

NORCODEIN (N-demethylcodeine)

PHOLCODIN (morpholinylethylmorphine); und,

falls nicht besonders ausgenommen, die Isomere der in diesem Anhang aufgeführten Suchtgifte, wenn das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;

die Salze der in diesem Anhang aufgeführten Suchtgifte, einschließlich der Salze der Isomere, wie oben festgelegt, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056662

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