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Artikel 5 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 5

Die internationalen Kontrollorgane

In Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen für die internationale Suchtgiftkontrolle vereinbaren die Vertragsparteien, die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und den Internationalen Suchtgiftkontrollrat mit den diesen Organen in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056611

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