Artikel 51
Notifikationen
Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 40 Absatz 1 bezeichneten Staaten
- a) die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 40,
- b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 41 in Kraft tritt,
- c) die Kündigungen nach Artikel 46 und
- d) die Erklärungen und Notifikationen nach den Artikeln 42, 43, 47, 49 und 50.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.
GESCHEHEN zu New York am 30. März 1961 in einer Urschrift, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird; allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 40 Absatz 1 bezeichneten Staaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10010401
Dokumentnummer
NOR40056660
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