Artikel 40
Sprachen des Übereinkommens; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, liegt für jedes Mitglied der Vereinten Nationen, für jeden Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei der Satzung des Internationalen Gerichtshofs oder Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist, sowie für jeden anderen Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartei zu werden, bis zum 1. August 1961 zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(3) Nach dem 1. August 1961 liegt dieses Übereinkommen für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10010401
Dokumentnummer
NOR40056649
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