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Artikel 46 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 46

Kündigung

(1) Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Artikel 41 Absatz 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebietes, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 42 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.

(2) Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.

(3) Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach Absatz 1 dieses Artikels die im Artikel 41 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056655

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