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Artikel 45 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 45

Übergangsbestimmungen

(1) Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Suchtgiftkontrollrates werden mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Artikel 41 Absatz 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem Ständigen Zentralausschuß, der nach Kapitel VI des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde, und von dem Überwachungsausschuß wahrgenommen, der nach Kapitel II des in Artikel 44 Buchstabe d bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde.

(2) Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der in Artikel 9 bezeichnete Suchtgiftkontrollrat seine Tätigkeit aufnimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt der Suchtgiftkontrollrat in bezug auf diejenigen Vertragsstaaten der in Artikel 44 bezeichneten Übereinkünfte, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Aufgaben der beiden in Absatz 1 bezeichneten Ausschüsse.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056654

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