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Artikel 28 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 28

Kontrolle der Cannabis

(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau der Cannabispflanze zur Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz, so wendet sie auf diese Pflanze das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an.

(2) Dieses Übereinkommen findet auf den Anbau der Cannabispflanze zu ausschließlich gärtnerischen und gewerblichen Zwecken (Fasern und Samen) keine Anwendung.

(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Mißbrauch der Blätter der Cannabispflanze und den unerlaubten Verkehr damit zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056636

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