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§ 8 BHygG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2009

§ 8.

Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Schlagworte

Warmluftbad

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107280

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