§ 8.
Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Schlagworte
Badegast
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Gesetzesnummer
10010382
Dokumentnummer
NOR12132553
alte Dokumentnummer
N8197649189J
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