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§ 95 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

C. Ermächtigung der Landesgesetzgebung

Allgemeine Ermächtigung der Landesgesetzgebung

§ 95.

(1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

  1. a) die gemäß § 80 Abs. 3 festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des § 22 Abs. 4 lit. c Anwendung findet,
  2. b) Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden, als solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu lassen,
  3. c) die Geltungsdauer der Fällungsbewilligung bis auf ein Jahr herabzusetzen.

(2) Wird gemäß Abs. 1 lit. a die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf § 81 Abs. 4 entsprechend Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132226

alte Dokumentnummer

N8197522457L