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§ 145 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Richtlinien

§ 145.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.

(2) Die Richtlinien nach Abs. 1 haben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 zu enthalten. Weiters ist festzulegen, dass

  1. 1. Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, und
  2. 2. großflächigen Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekten),

(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Bauschsätzen festgelegt werden.

(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029366

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