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§ 9 Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1984

§ 9

(1) Die Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 96, Bad Ischl, aufgenommen 1927 bis 1935, vollständige Kartenrevision 1966, einzelne Nachträge 1973, und Blatt 97, Bad Mitterndorf, aufgenommen 1972 (ohne Kartenrevision und ohne einzelne Nachträge).

(2) Die im § 2 festgelegten Gebiete sind in diese Karten einzutragen, die beim Amt der Oberösterreichischen und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (jeweils Wasserrechtsbehörde und Wasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Liezen sowie der Politischen Expositur Aussee, weiters bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee und Obertraun zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen sind.

(3) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes (§ 2) sind in der Natur, insbesondere an wichtigen Verkehrswegen, durch Aufstellen von Hinweistafeln mit der Bezeichnung „Wasserschongebiet“ entsprechend zu kennzeichnen.

Schlagworte

Schongebiet

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010362

Dokumentnummer

NOR12132008

alte Dokumentnummer

N8197429195L

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