§ 3
Vor allem haben Regulierungs- und Meliorationsmaßnahmen am Hainbach und an seinen Zubringern unter Berücksichtigung des Konsumtionsvermögens des Hainbach-Unterlaufes und des Schwemmbaches so zu erfolgen, daß keine nachteiligen Beeinflussungen der Unterläufe (Schwemmbach und Mattig) eintreten. Zu diesem Zwecke ist besonderer Wert auf die Einrichtung von Retentionsbecken zu legen.
Schlagworte
Regulierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010344
Dokumentnummer
NOR12131589
alte Dokumentnummer
N8197148580J
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