§ 2
Zur Gewährleistung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes sind alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Hainbaches derart aufeinander abzustimmen, daß nachteilige Auswirkungen auf das ober- und unterirdische Gewässerregime vermieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010344
Dokumentnummer
NOR12131588
alte Dokumentnummer
N8197148579J
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