vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

II. HAUPTSTÜCK

Vorbeugung gegen Tuberkulose Reihenuntersuchungen

§ 23

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle hat der Landeshauptmann für bestimmte Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durch Verordnung festzusetzen.

(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist zu bestimmen:

  1. a) der Zeitpunkt und der Ort der Reihenuntersuchung nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Personals sowie der organisatorischen und technischen Einrichtungen;
  2. b) der jeweils zu untersuchende Personenkreis unter Berücksichtigung der Personen, die nicht einer regelmäßigen gesundheitlichen Kontrolle unterliegen und bei denen nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft die erhöhte Gefahr einer unbekannten Tuberkuloseerkrankung besteht.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Reihenuntersuchung die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen und bei der Erfassung des zu untersuchenden Personenkreises mitzuwirken.

(4) Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes) werden die Reihenuntersuchungen auf Anordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung von den militärischen Dienststellen durchgeführt. Falls die im Bundesheer für die Durchführung der Reihenuntersuchungen zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht ausreichen, werden diese Reihenuntersuchungen im Einvernehmen mit den Bezirksverwaltungsbehörden unter Heranziehung der diesen Behörden zur Verfügung stehenden Einrichtungen durchgeführt.

(5) Die Reihenuntersuchung hat bei Personen ab dem schulpflichtigen Alter jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.