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§ 22 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1968

3. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für Angehörige des Bundesheeres

§ 22

Die Durchführung der nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu treffenden Maßnahmen obliegt, soweit sie Angehörige des Bundesheeres betreffen, den militärischen Dienststellen, die zur ärztlichen Betreuung dieser Personen berufen sind.