Artikel 7
(1) Sammelzeugnisse dürfen je Eisenbahnwagen beigebracht werden für
- a) Tiere, wenn diese
- 1. einem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,
- 2. ein und derselben Gattung angehören und
- 3. aus derselben Gemeinde stammen;
- b) tierische Stoffe und sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.
(2) Für Sendungen bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht zutreffen, sowie für Einhufer und Rinder im Alter von über 3 Monaten sind Einzelzeugnisse beizubringen; für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es jedoch, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.
(3) Bei Bienen ist für jeden einzelnen Bienenstock ein Zeugnis beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005916
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