Artikel 23
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission (im folgenden Kommission genannt) zu errichten.
(2) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:
- a) die sich aus der Durchführung des Abkommens ergebenden Fragen sowie sonstige, im Abkommen nicht geregelte Fragen zu prüfen und zu klären, Form und Inhalt der Zeugnisse und allfällige Änderungen des Abkommens vorzuschlagen;
- b) Vorschläge zu erstatten, um die Bestimmungen des Abkommens mit den internationalen Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien auf multilateraler Grundlage allenfalls übernehmen werden müssen, in Einklang zu bringen.
(3) Die Kommission besteht aus je 3 Vertretern der beiden Vertragspartner, von denen je 2 Vertreter Tierärzte der Zentralveterinärbehörden sein müssen und je 1 Vertreter dem Stand der rechtskundigen Beamten jenes Ministeriums anzugehören hat, das Zentralveterinärbehörde ist.
(4) Den Vorsitz bei den Sitzungen wird täglich abwechselnd jeweils das ranghöchste Mitglied der einen bzw. der anderen Delegation führen. Das erste Mal steht der Vorsitz den Vertretern jener Vertragspartei zu, auf deren Staatsgebiet die erste Sitzung stattfindet. Die Mitglieder der Kommission haben das Recht, sich in den Sitzungen von Fachexperten beraten zu lassen.
(5) Die Zentralveterinärbehörde der einen Vertragspartei ist gegenüber der Zentralveterinärbehörde der anderen Vertragspartei berechtigt, aus einem der im Abs. 2 angeführten Gründe einen Antrag auf Zusammentritt der Kommission zu stellen. Die Kommission hat binnen 2 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung, zusammenzutreten.
(6) Die Kommission hat ihren Standpunkt zu der den Gegenstand des Antrages bildenden Frage den Zentralveterinärbehörden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005932
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