Artikel 14
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates (Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden:
- a) Tiere (Art. 2, Abs. 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
- b) frisches und konserviertes Fleisch von Einhufern und Klauentieren sowie Fleischwaren, ausgenommen Fleischwaren im Post- und Reiseverkehr (Art. 16 lit. a) und Schweineschmalz;
- c) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;
- d) frische Mägen, Schlünde, Därme und Blasen;
- e) frische Häute und Felle (grün, nur angekalkt, angestrichen oder gesalzen);
- f) rohe, nicht getrocknete Knochen, Hörner, Hufe und Klauen;
- g) Bruteier.
- Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung
- von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Schlagworte
Einfuhrstaat, Einfuhrbewilligung, Postverkehr, Hauskaninchen
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005923
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