Artikel 13
(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen das Fleisch oder die Fleischwaren stammen, nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia u. dgl.) behandelt wurden.
(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt wurden, darf in des Gebiet der anderen Vertragspartei nicht eingeführt werden.
(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischwaren), das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt, eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial (Konservendose, Kunststoffverpackung u. dgl.) Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung der Ware, das Herstellungsdatum und die zu deren Herstellung verwendeten Bestandteile in deutscher oder englischer Sprache ersichtlich gemacht sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005922
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