Artikel 3
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen zulässig:
Für die Republik Österreich:
Im Eisenbahnverkehr:Hegyeshalom, Jennersdorf, Sopron und Hohenau.
Im Straßenverkehr:Nickelsdorf, Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron).
Im Flugverkehr:Graz-Thalerhof, Innsbruck, Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan und Wien-Schwechat.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien (nur für tierische Stoffe).
Für die Rumänische Volksrepublik:
Im Eisenbahnverkehr:Episcopia-Bihorului, Curtici, Stamora-Moravitza.
Im Straßenverkehr:Episcopia-Bihorului.
Im Flugverkehr:Bukarest-Baneasa, Arad.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Turnu-Severin, Giurgiu (nur für tierische Stoffe).
(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern, werden die Vertragschließenden Teile neue Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.
(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere und Geflügel im lebenden Zustande weder ein- noch durchgeführt werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden (im folgenden Zentralveterinärbehörden genannt) können jedoch im Einzelfalle Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131067
alte Dokumentnummer
N8196539548L
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