Artikel 25
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der vom anderen Vertragschließenden Teil zugelassenen Exportschlachthöfe, Fleischexportbetriebe, Geflügelmästereien und -schlächtereien nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden, und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Schlagworte
Geflügelschlächterei
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131089
alte Dokumentnummer
N8196539570L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)