Artikel 24
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Absätze 5 bis 7 des Artikels 23 finden hiebei Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131088
alte Dokumentnummer
N8196539569L
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