Artikel 19
(1) Wird im Staatsgebiet eines der Vertragschließenden Teile die Rinderpest, die Lungenseuche der Rinder, die afrikanische Pferdesterbe, die afrikanische Schweinepest oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt, so ist der andere Vertragschließende Teil berechtigt, jedwede Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen, hinsichtlich welcher die Gefahr einer Einschleppung dieser Seuchen nicht ausgeschlossen werden kann, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.
(2) Tritt auf dem Staatsgebiet eines der Vertragschließenden Teile eine andere der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche im bedrohlichen Ausmaße auf oder wird eine solche aus dem Staatsgebiete des einen in das Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeschleppt, so ist letzterer berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu beschränken oder zu verbieten (Sperre).
(3) Die Sperre in sachlicher Hinsicht erstreckt sich auf Sendungen, mit denen die betreffende Seuche eingeschleppt werden kann. Die räumliche Sperre erstreckt sich auf das verseuchte und gefährdete Gebiet. Dieses ist bei Maul- und Klauenseuche nach dem Ausmaß der Verseuchung und dem Seuchenverlauf abzugrenzen; bei anderen anzeigepflichtigen Tierkrankheiten soll sich die Sperre vornehmlich auf die verseuchte Herkunftsgemeinde und auf einen Umkreis von 30 km um diese Gemeinde beschränken. Die zeitliche Sperre ist nach der Dauer der Seuchengefahr zu bemessen; sie ist bei der Maul- und Klauenseuche spätestens 12 Monate, bei anderen anzeigepflichtigen Tierkrankheiten spätestens 6 Monate nach amtlicher Feststellung des Erlöschens der Seuche aufzuheben.
(4) Tritt im Staatsgebiet eines der Vertragschließenden Teile die Maul- und Klauenseuche auf, so ist der andere Vertragschließende Teil, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2, berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von Klauentieren an eine Bescheinigung des ermächtigten Tierarztes des Herkunftsstaates zu binden, aus der hervorgeht, daß die Tiere spätestens 3 Monate und frühestens 2 Wochen vor dem Versand gegen die Maul- und Klauenseuche mit einer vom Herkunftsstaat für Impfungen dieser Art zugelassenen Vakzine schutzgeimpft wurden.
(5) Zeigt eine Seuche die Tendenz, sich über größere Gebiete auszubreiten oder nimmt sie einen besonders bösartigen Verlauf, so kann die Sperre auch auf diese Gebiete, erforderlichenfalls auf das gesamte Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und auf alle Sendungen, ausgedehnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131083
alte Dokumentnummer
N8196539564L
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