Artikel 18
(1) Nach gegenseitiger Überprüfung der derzeit im Staatsgebiet der Vertragschließenden Teile geltenden Desinfektionsvorschriften werden diese als gleichwertig anerkannt. Es besteht Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den Verkehr mit Sendungen im Sinne dieses Abkommens anzuwenden.
(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die zur Beförderung von Sendungen benützt, nach deren Benützung aber nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert, sowie Eisenbahnwagen, die überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131082
alte Dokumentnummer
N8196539563L
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