Artikel 15
(1) Das für die Einfuhr von Hunden und Katzen erforderliche Zeugnis (Anlage 1) ist anläßlich der Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes diesem vorzuweisen.
(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken für die Dauer seines Aufenthaltes im Einfuhrstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr, aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131079
alte Dokumentnummer
N8196539560L
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