Artikel 14
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates gebunden:
- a) Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
- b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;
- c) Bruteier.
(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Schlagworte
Einfuhrstaat, Hauskaninchen, Einfuhrbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131078
alte Dokumentnummer
N8196539559L
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