Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) mästen und schlachten zu lassen.
(2) Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen den in derAnlage 5 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
Schlagworte
Geflügelschlächterei
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131075
alte Dokumentnummer
N8196539556L
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