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Artikel 5 Veterinärabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1965

Artikel 5

(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.

(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn

  1. a) bei Tieren, die in der Anlage 1
  2. b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen, die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010317

Dokumentnummer

NOR12131035

alte Dokumentnummer

N8196539516L

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