Artikel 3
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen zulässig:
Für die Republik Österreich:
Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Pamhagen, Sopron, Sopron deli palyaudvar, Deutschkreutz und Jennersdorf.
Im Straßenverkehr: Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Hegyeshalom), Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron), Rattersdorf und Heiligenkreuz.
Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck, Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan und Wien-Schwechat.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien.
Für die Volksrepublik Ungarn:
Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Mexikopuszta, Sopron, Sopron deli palyaudvar, Magyarfalva, Szentgotthard.
Im Straßenverkehr: Hegyeshalom, Sopron, Köszeg, Rabafüzes.
Im Flugverkehr: Budapest-Ferihegy.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Györ, Komarom.
(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern, werden die Vertragschließenden Teile neue Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.
(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere und Geflügel im lebenden Zustande weder ein- noch durchgeführt werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile (im folgenden Zentralveterinärbehörden genannt) können jedoch im Einzelfalle Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010317
Dokumentnummer
NOR12131033
alte Dokumentnummer
N8196539514L
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