Artikel 16
Folgende Arten von Sendungen unterliegen nicht der grenztierärztlichen Kontrolle:
- a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven und dergleichen), die als Postsendungen befördert oder von Reisenden mitgeführt werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers beziehungsweise des Reisenden bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt,
- b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes Fleisch von Haus- und Wildgeflügel sowie Geflügelfett ohne gewichtsmäßige Beschränkung und
- c) zersägte Hornspitzen und Hörner, gepreßte Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene und in geschlossenen Säcken verpackte Wolle, ausgeschmolzener Talg, denaturierte Schweinegrieben, gereinigte oder bearbeitete Bett- und Schmuckfedern, gesottene Pferdehaare, kalzinierte Lederabfälle, kalzinierte Borsten und Haare, bearbeitete Pelztierfelle.
Schlagworte
Hausgeflügel, Bettfeder
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010317
Dokumentnummer
NOR12131046
alte Dokumentnummer
N8196539527L
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