§ 5a.
(1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht
- 1. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
- 2. nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10010311
Dokumentnummer
NOR12143286
alte Dokumentnummer
N8199913626O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)