§ 4.
Der Landeshauptmann kann, soweit dies im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung geboten ist, für Gebiete, in denen zufolge Jodmangels Kropf gehäuft auftritt, nach Anhörung des Landessanitätsrates anordnen, daß
- a) im Einzelhandel ausschließlich Vollsalz feilzuhalten und zu verkaufen ist;
- b) bei gewerbsmäßiger Herstellung von Brot und Backwaren ausschließlich Vollsalz zu verwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10010311
Dokumentnummer
NOR12130980
alte Dokumentnummer
N8196339501L
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