§ 3.
Wer unjodiertes Speisesalz im Einzelhandel abgibt, hat auch Vollsalz zum Verkauf vorrätig zu halten. Unjodiertes Speisesalz darf im Einzelhandel an den Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10010311
Dokumentnummer
NOR12130979
alte Dokumentnummer
N8196339500L
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